TWE Solar GmbH, Haarbachweg 12, 94474 Vilshofen,
Tel. +49 (0)8549 97300-20, Fax +49 (0)8549 97300-29, E-Mail: info@twe-solar.de
1. Allgemeines Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen der anderen Vertragspartei (=Kunde) erkennen wir nicht an. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden den Vertrag mit dem Kunden vorbehaltlos ausführen. Alle Vereinbarungen, einschließlich der Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen, die zwischen uns und dem Kunden getroffen werden, haben schriftlich zu erfolgen. Insbesondere sind unsere Vertragsabschlussvertreter, gleich ob sie Außendienst- oder vertretungsberechtige Mitarbeiter sind, vor und bei Vertragsabschluss nur zu schriftlichen Zusagen befugt. Mündliche Zusagen bedürfen daher zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinn von §310 Abs. 1 BGB. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
2. Angebot, Vertragsabschluss In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltende Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – unverbindlich. Unsere Angebote sind stets freibleibend, d.h., sie sind als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Kunden zu verstehen. Der Vertragsabschluss erfolgt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung durch uns. Das Angebot in Form der Bestellung bzw. des Auftrags des Kunden können wir bei Lagerware innerhalb von einer Woche, ansonsten innerhalb von vier Wochen annehmen. Hat der Kunde zu seinem Angebot noch Unterlagen vorzulegen, so beginnt die Annahmefrist eine Woche nach Vorlage der Unterlagen durch den Kunden. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewicht und sonstige Leistungen sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
3. Liefergegenstand Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Sollte der bestellte Liefergegenstand nicht mehr lieferbar sein, behalten wir uns die Ersatzlieferung eines anderen gleichwertigen Produkts vor. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Die Lieferung umfasst nicht Montage und Inbetriebnahme des Gegenstandes.
4. Lieferfrist, Gefahrübergang, Verzug Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden gegebenenfalls zu beschaffenen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist, bzw. der Liefertermin ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Die Lieferfrist, verlängert sich, bzw. der Liefertermin verschiebt sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und rechtmäßige Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, höhere Gewalt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert, bzw. der Liefertermin verschiebt sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines vorliegenden Verzugs entstehen. Dem Kunden werden wir Beginn und Ende derartiger Hindernisse baldmöglichst mitteilen. Wenn die Behinderung länger als vier Monate dauert, ist der Kunde nach Mahnung und Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Leistung zurückzutreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. Verlängert sich die Lieferfrist, bzw. verschiebt sich der Liefertermin oder werden wir von der Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzsprüche ableiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden darüber unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde kann uns 6 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommen wir in Verzug. Will der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz geltend machen, muss er uns nach Ablauf der 6 Wochen eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen oder –termine zulässig, soweit sich Nachteile für den Kunden daraus nicht ergeben. Versandweg und –mittel sind unserer Wahl überlassen. Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie der Verschlechterung geht mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch beim Verlassen des Lagers, auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch unsere LKWs erfolgen. Dies gilt außerdem, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist und für Teilleistungen. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert die Ware auf Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Wir haften bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen; unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des vorstehenden Satzes wird unsere Haftung wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 1% und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 1% des Wertes des von der Verzögerung betroffenen Teils der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer vom Kunden etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
5. Preise, Zahlungsbedingungen Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt, ebenso wie die Kosten für Fracht, Zoll und Versicherung. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung auf seine Kosten durch eine Transportversicherung abdecken.
Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Währungsparitäten, Zölle oder sonstiger Kosten wie z. B. Lohn-, Material-, Einstands- oder Vertriebskosten für Lieferungen, die aufgrund der Vertragsregelung oder aufgrund vom Kunden zu vertretender Umstände später als 8 Wochen nach Vertragsabschluss erfolgen, bleiben vorbehalten. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Bei Serviceaufträgen werden die Leistungen nach Zeit und Aufwand berechnet. Die Kosten für Arbeits- und Fahrzeit sowie etwaige tarifliche Zuschläge und der Verbrauch von Bauteilen/Materialien werden gesondert berechnet. Kann mangels Fehlerbeschreibung eine Reparatur nicht durchgeführt werden, hat der Kunde die entstandenen Prüfkosten zu tragen. Die Verrechnungssätze für Arbeits- und Fahrzeit werden nach den jeweiligen gültigen Preisen angeboten und berechnet. Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis bei Lieferung der Ware sofort in bar zu zahlen. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärung unsererseits am Tag nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Verzugszinsen berechnen wir mit 10% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz. Sie sind höher oder niedriger (auf mindestens 5% über dem Basiszinssatz) anzusetzen, wenn wir eine belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder wenn der Kunde eine geringere Belastung (§247 BGB) nachweist. Die Ablehnung von Schecks und Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Er ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Der Gegenanspruch muss zudem anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sein. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Kunden, zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Wir werden den Kunden über die erfolgte Verrechnung unverzüglich informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und dann die Hauptleistung anzurechnen.
6.Selbstbelieferungsvorbehalt Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko und haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen nach Maßgabe der Klauseln 4 und 11. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz eines entsprechenden Einkaufsvertrages (kongruentes Deckungsgeschäft), den wir mit der erforderlichen Sorgfalt abgeschlossen haben, unsererseits den Liefergegenstand nicht erhalten. Der Kunde wird unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informiert. Falls wir zurücktreten wollen, werden wir das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben und dem Kunden die entsprechende Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.
7. Rücktritt, Annullierungskosten Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben; im Fall von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessen Frist nach unserer Aufforderung zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht. Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend machen, 15% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Der Kunde ist verpflichtet nach Erhalt der Vorkassenrechnung die Ware sofort zu bezahlen und abzunehmen. Die maximale Abnahmefrist beträgt zwei Wochen. Sollte der Kunde die Ware nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen bezahlen und abnehmen, behält sich die TWE Solar GmbH vor, den Auftrag zu stornieren und 15% des Verkaufspreises einzufordern.
8. Lagergeld, Annahmeverzug, Verpackung Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Kunden um mehr als 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach unserer Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, können wir pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 2% des Netto-Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch pauschal insgesamt 10% berechnen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass uns kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Uns ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Kommt der Kunde innerhalb von 2 Wochen nach Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart wurde, nach unserer Anzeige der Versandbereitschaft seiner Annahmeverpflichtung nicht nach, so können wir ihm eine Nachfrist zur Annahme von 8 Kalendertagen setzen. Nimmt der Kunde innerhalb dieser Frist den Liefergegenstand nicht an, so sind wir zum Rücktritt berechtigt. Unser Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung beträgt 15% des Nettopreises des nicht angenommenen Liefergegenstandes. Den Parteien bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens unbenommen. Die Verpackungsanordnung sieht eine Rücknahme- und keine Rückholungspflicht vor, d.h. Kosten für den Rücktransport werden unsererseits nicht übernommen. Unfreie Verpackungsrücksendungen werden nicht angenommen.
9. Mängelhaftung Wir haben Sachmängel der Lieferungen, welche wir von Dritten beziehen und unverändert an den Kunden weiterliefern, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz und Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Als Beschaffenheit der Ware gelten grundsätzlich nur die Eigenschaften, die aus der technischen Produktbeschreibung hervorgehen. Öffentliche Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine Beschaffenheit der Ware dar. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Sie setzen ferner voraus, dass die Montage der Anlage gemäß der Montageanleitung des Unternehmens TWE Solar GmbH erfolgt. Zu beachten ist die Montageanleitung in ihrer aktuellen Fassung zum Zeitpunkt der Lieferung. Etwaige nach der Lieferung aber vor Montage mitgeteilte Aktualisierungen sind zu beachten. Weitere Voraussetzung für Mängelansprüche ist die Beachtung der Vorgaben in der projektbezogenen Materialplanung. Die Befolgung der Montageanleitung ist ferner Voraussetzung für vom Hersteller gegebenenfalls gewährte Leistungsgarantien. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, dies auch nur dann, wenn die mangelhafte Anleitung der ordnungsgemäßen Montage entspricht. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, den wir zu vertreten haben, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Belieferung mit einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind die zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten ausgeschlossen, soweit sich diese dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen als dem bestimmungsmäßigen Ort verbracht wurde. Sofern nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart wird, liegt der bestimmungsgemäße Ort innerhalb Deutschlands. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder der sonstigen Umstände etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir sie insgesamt verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Für Schadensersatzansprüche gilt die Klausel 11. Soweit dort nicht etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
10. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Wir sind verpflichtet die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Soweit ein Dritter wegen einer Schutzrechtsverletzung durch von uns erbrachter, vertragsgemäß genutzter Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb der Verjährungsfristen nach Klausel 12 wie folgt: Wir werden nach unserer Wahl und Kosten für die betreffende Lieferung entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Etwaige Schadensersatzverpflichtungen richten sich nach Klausel 11. Vorstehende Verpflichtungen unsererseits bestehen nur, soweit der Kunde von uns über die Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkannt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis der Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Klausel 9 entsprechend. Weitergehende oder andere als die in Klausel 10 geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
11. Haftungsausschluss (1) Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder 2 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Unsere Haftung ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 2 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. (2) Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Klausel 4. (3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (4) Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß §478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
12. Verjährung (1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des §438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), §438 Abs. 1. Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), §479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder §634a Abs. 1. Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren. (2) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1. (3) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe: a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Schweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. (4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Annahme. (5) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. (6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehen Regelungen nicht verbunden.
13. Eigentumsvorbehaltssicherung Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache nach Mahnung zurückzunehmen. Der Kunde verliert dann die Berechtigung zum Besitz an den in unserem Eigentum stehenden Waren. Wir sind berechtigt, ggf. den Betrieb des Kunden zu betreten und die Ware wegzunehmen, der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir können außerdem die Wegschaffung der Ware untersagen. Die schuldrechtlichen Ansprüche des Kunden auf Übergabe der Ware und Eigentumsverschaffung bleiben bestehen, d.h. in der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer,- Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde dies auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung untersagt. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. USt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wir die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich USt) zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich USt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunden uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Kunde tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
14. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Teilnichtigkeit Sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Wohnsitz oder Sitz des Kunden als Gerichtsstand zu wählen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen oder eines anderen Vertragsteils unwirksam sein oder ihre Wirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bedingung soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrages von der Unwirksamkeit Kenntnis gehabt hätten.